Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2016.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet und Eltern der am 00.00.0000 geborenen Kläger zu 3) und 4). Für diese bezogen sie Kindergeld i.H.v. jeweils 190,00 Euro monatlich. Die Kläger bewohnten eine 75 qm Wohnung, deren Kosten sich auf monatlich insgesamt 563,23 Euro (Grundmiete 357,23 Euro, Nebenkosten 137,00 Euro, Heizkosten 69,00 Euro) belief. Die Warmwassererzeugung erfolgte dezentral.
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