LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.04.2019
L 19 AS 1221/18
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB II §§ 11 ff.; SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; Alg II-V § 3 Abs. 1; Alg II-V § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3038/17

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIKeine Hilfebedürftigkeit durch zu berücksichtigende Einkünfte aus selbständiger TätigkeitKein Nachweis hinsichtlich gezahlter Einfuhr- und Umsatzsteuer als weitere Betriebsausgaben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 19 AS 1221/18

DRsp Nr. 2020/6363

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Keine Hilfebedürftigkeit durch zu berücksichtigende Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Kein Nachweis hinsichtlich gezahlter Einfuhr- und Umsatzsteuer als weitere Betriebsausgaben

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 1; SGB II §§ 11 ff.; SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; Alg II-V § 3 Abs. 1; Alg II-V § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger begehren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2016.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet und Eltern der am 00.00.0000 geborenen Kläger zu 3) und 4). Für diese bezogen sie Kindergeld i.H.v. jeweils 190,00 Euro monatlich. Die Kläger bewohnten eine 75 qm Wohnung, deren Kosten sich auf monatlich insgesamt 563,23 Euro (Grundmiete 357,23 Euro, Nebenkosten 137,00 Euro, Heizkosten 69,00 Euro) belief. Die Warmwassererzeugung erfolgte dezentral.