Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 17.05.2006 bis 28.02.2007 als Zuschuss.
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