Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. September 2015 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vom 9. Juni bis 30. November 2015 vorläufig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende in Höhe von 360 EUR/Monat/Person zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
I.
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