LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.10.2015
L 5 AS 643/15 B ER
Normen:
AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 68; AufenthG § 81 Abs. 3; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGG § 172; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1587/15

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Beendigung einer Unterhaltsverpflichtung nach dem AufenthG nach dem Erwerb eines unabhängigen Aufenthaltsrechts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 643/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20041

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Beendigung einer Unterhaltsverpflichtung nach dem AufenthG nach dem Erwerb eines unabhängigen Aufenthaltsrechts

1. Die mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG übernommene Unterhaltsverpflichtung endet, wenn der Ausländer ein von der Sicherung des Lebensunterhaltes unabhängiges Aufenthaltsrecht erwirbt (hier: Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 2 AufenthG nach Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs 1AufenthG). 2. Aus der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG kann der Ausländer selbst keine Zahlungen beanspruchen. Vielmehr ist sie eine Garantieerklärung gegenüber den deutschen Behörden, die einen Regress ermöglicht (vgl BVerwG, Urt v 13.02.2014 - 1 C 4/13 - juris).

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. September 2015 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vom 9. Juni bis 30. November 2015 vorläufig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende in Höhe von 360 EUR/Monat/Person zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Normenkette:

AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 68; AufenthG § 81 Abs. 3; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGG § 172; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.