LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2015
L 8 SO 306/14 B ER
Normen:
GG Art. 6; SGB XII § 73 S. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 708/14 ER

Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII; Hilfe in sonstigen Lebenslagen; Übernahme von Flugkosten zu sich im Ausland aufhaltenden Kindern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 306/14 B ER

DRsp Nr. 2015/2586

Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII; Hilfe in sonstigen Lebenslagen; Übernahme von Flugkosten zu sich im Ausland aufhaltenden Kindern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 73 Satz 1 SGB XII auf dem Leistungsregime des SGB II unterliegenden Personen ist erforderlich, dass die Bedarfssituation einen Grundrechtsbezug aufweist. Diese Rechtsprechung ist auch auf Fälle ohne SGB II -Bezug zu übertragen. Denn der Gesetzgeber hat Leistungen nicht zur Deckung aller möglichen Bedarfe vorzuhalten. Er ist - auch von Verfassungs wegen - nur verpflichtet, die existenziellen Bedarfe zu decken und insoweit ein menschenwürdiges Leben zu gewährleisten. Maßgeblich ist letztlich nur, ob wegen einer drohenden Verletzung von Grundrechten die Deckung eines Bedarfs, der eine Nähe zu den im SGB XII geregelten Tatbeständen aufweist, durch staatliche Leistungen nach § 73 Satz 1 SGB XII erforderlich ist. 2. Diese Grundrechtsrelevanz ist vom Leistungsbegehrenden substantiiert darzulegen. Im Rahmen der Ermessensleistung nach § 73 SGB XII muss beachtet werden, ob bzw. inwieweit Fahrtkosten überhaupt erforderlich waren.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.