LSG Bayern - Beschluss vom 02.04.2015
L 8 SO 56/15 B ER
Normen:
SGG § 123; SGG § 128; SGG § 86b; ZPO § 286 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 294 Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SO 15/15 ER

Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII; Glaubhaftmachung und Folgenabwägung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Beweislastverteilung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit; Glaubwürdigkeit einer eidesstattlichen Versicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 02.04.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 56/15 B ER

DRsp Nr. 2015/7198

Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII; Glaubhaftmachung und Folgenabwägung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Beweislastverteilung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit; Glaubwürdigkeit einer eidesstattlichen Versicherung

1. Für die Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft; der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. 2. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund). 3. Die starke Gewichtung existenzieller Belange führt nicht automatisch zu (fortlaufenden) Bewilligungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Z. wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 123; SGG § 128; § 86b;