LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.04.2022
L 9 SO 139/21
Normen:
SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 42a Abs. 2 S. 2; SGB XII § 42a Abs. 4 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 89/20

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIILeistungen für Unterkunft und Heizung beim Wohnen in einer ambulant betreuten WohnungAnforderungen an die Anerkennung von Aufwendungen gemäß § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 139/21

DRsp Nr. 2022/10695

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Leistungen für Unterkunft und Heizung beim Wohnen in einer ambulant betreuten Wohnung Anforderungen an die Anerkennung von Aufwendungen gemäß § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII

Bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII ist die vom Vermieter zu entrichtende Gesamtmiete außer Acht zulassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 42a Abs. 2 S. 2; SGB XII § 42a Abs. 4 S. 1-3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Unterkunftskosten von Januar 2020 bis Oktober 2020.

Bei dem am 00.00.1994 geborenen Kläger besteht eine Behinderung mit einem GdB von 50. Bei ihm ist eine Betreuung eingerichtet, Betreuer ist der Berufsbetreuer R, E. Der Kläger arbeitete im streitigen Zeitraum bis zum 13.09.2020 im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), anschließend wechselte er in den Arbeitsbereich.