LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2018
L 9 SO 300/16
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1 und S. 3; EStG § 62; EStG § 74;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 352/15

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIBerücksichtigung von Kindergeld für im Haushalt lebende volljährige Kinder als Einkommen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 300/16

DRsp Nr. 2018/5465

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Berücksichtigung von Kindergeld für im Haushalt lebende volljährige Kinder als Einkommen

Kindergeld, das ein nach dem SGB XII Begehrender an seine mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Kinder "weiterleitet", ist bei ihm als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

1. Das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld ist nach der Rechtsprechung des BSG dann als Einkommen eines volljährigen, außerhalb des Haushaltes lebenden Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw. Überweisung des Kindergeldes) zugewendet wird und ohne die Weiterleitung des Kindergeldes die Voraussetzungen des § 74 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes vorliegen würden. 2. Dies verändert indes nicht die grundsätzliche Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils. 3. Wem die Kindergeldzahlung als Einkommen zuzurechnen ist, ist allerdings von der Frage zu unterscheiden, welche Auswirkungen eine Weiterleitung hat. 4. Wird Kindergeld nachweislich weitergeleitet, stellt es kein bereites Mittel des Elternteils mehr dar.

Tenor