LSG Hessen - Urteil vom 07.06.2017
L 4 SO 88/16
Normen:
BSHG§72DV (2001) § 2 Abs. 5 S. 4 Hs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 46b Abs. 1; SGB XII § 46b Abs. 3 S. 2 Hs. 1; HAG/SGB XII § 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 834
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 98/14

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts beim Einzug in ein FrauenhausNichtvorliegen einer stationären Einrichtung

LSG Hessen, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 88/16

DRsp Nr. 2017/9450

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts beim Einzug in ein Frauenhaus Nichtvorliegen einer stationären Einrichtung

1. Mit dem Einzug in ein Frauenhaus wird an dessen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, wenn die äußeren Umstände zeigen, dass dort nicht nur vorübergehend verweilt wird. Das ist der Fall, wenn der Aufenthalt zukunftsoffen gestaltet ist.2. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts steht ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage nicht entgegen.3. Ein Frauenhaus stellt keine stationäre Einrichtung im Sinne des Sozialhilferechts dar.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BSHG§72DV (2001) § 2 Abs. 5 S. 4 Hs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 46b Abs. 1; SGB XII § 46b Abs. 3 S. 2 Hs. 1; HAG/SGB XII § 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 29. Februar 2016.