LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2022
L 2 SO 939/21
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 1; BSHG§76DV § 3 Abs. 3 S. 2; BSHG§76DV § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 2663/20

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnforderungen an die Anrechnung einer Nachzahlung laufenden Einkommens als EinkommenAbgrenzung zu Sonderregelungen des SGB II

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 939/21

DRsp Nr. 2022/5472

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anforderungen an die Anrechnung einer Nachzahlung laufenden Einkommens als Einkommen Abgrenzung zu Sonderregelungen des SGB II

Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist wegen der detaillierten Bestimmungen in § 82 Abs.?7 SGB XII auf das SGB XII nicht übertragbar. Es bleibt daher dabei, dass eine Nachzahlung laufenden Einkommens als laufendes Einkommen (entgegen §?11 Abs.?2 Satz?3 SGB?II) zu werten ist . Eine auf die Sozialhilfe-Richtlinien des SGB?XII-Trägers gestützte, von der BSG-Rechtsprechung abweichende Anrechnung ist somit rechtswidrig. Im Übrigen hat der Gesetzgeber auch nur im SGB II Grund gesehen, die gesetzliche Regelung zu ändern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 1; BSHG§76DV § 3 Abs. 3 S. 2; BSHG§76DV § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte insgesamt noch 871,38 Euro von der Klägerin zurückfordert.

Die.1953 geborene Klägerin bezieht seit November 2018 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes () von der Beklagten.