Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Streitig ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte insgesamt noch 871,38 Euro von der Klägerin zurückfordert.
Die.1953 geborene Klägerin bezieht seit November 2018 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes () von der Beklagten.
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