LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.01.2015
L 8 SO 314/14 B ER
Normen:
EFA Art. 1; FreizügG/EU (2004) § 4a Abs. 7; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5; FreizügG/EU § 4; FreizügG/EU § 5 Abs. 5 S. 1; SGB I § 30 Abs. 3 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB I § 37 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB XII § 23 Abs. 3; SGB XII § 28; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 41; SGB XII § 42 Nr. 1; SGB XII § 90; SGB XII §§ 82 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 297/14 ER

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Unbeachtlichkeit des Nichtbestehens eines Aufenthaltsrechts beim gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII auf Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 314/14 B ER

DRsp Nr. 2015/4966

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Unbeachtlichkeit des Nichtbestehens eines Aufenthaltsrechts beim gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII auf Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens

1. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß § 30 Abs. 3 SGB I - die Vorschrift ist auch im Rahmen des SGB XII anwendbar (§ 37 Satz 1 SGB I) - dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Generell muss am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse liegen. 2. Da der gewöhnliche Aufenthalt keinen Wohnsitz (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I) voraussetzt, können auch Wohnungslose einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. 3. Für das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts ist es unerheblich, wenn keine Bescheinigung hierüber (§ 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU) vorgelegt wird, da diese Bescheinigung nur deklaratorische Bedeutung hat.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 26. August 2014 aufgehoben.