Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts F. vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts F. vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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