LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.06.2016
L 2 SO 2095/16 ER-B
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2131/16 ER

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Leistungsausschluss für Ausländer bei finalem Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 2095/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/11787

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Leistungsausschluss für Ausländer bei finalem Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe

Prägend für den Zuzug eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist der Sozialhilfebezug im Sinne des Ausschlusstatbestandes nach § 23 Abs. 3 SGB XII, wenn zwischen dem Zuzug ins Bundesgebiet und der Antragstellung lediglich ein Zeitraum von 13 Kalendertagen bzw. - bedingt durch Feiertage - von fünf Arbeitstagen liegt, der Ausländer erst ein Jahr zuvor bereits ins Bundesgebiet eingereist war und bereits am nächsten Tag nach dem Zuzug einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hatte (sodann das Bundesgebiet allerdings wieder verlassen hatte) und schließlich der Familienangehörige (hier die Tochter), zu dem der Zuzug erfolgen sollte, selbst im Leistungsbezug nach dem SGB II steht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts F. vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts F. vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.