Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Erstattung von Fahrkosten iHv 144,40 Euro als Leistung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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