LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2009
L 8 SO 63/09 B ER
Normen:
SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 41; SGB XII § 42 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 9/09 ER

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Kostenübernahme für eine Kücheneinrichtung als Wohnungserstausstattung

LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 63/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26698

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Kostenübernahme für eine Kücheneinrichtung als Wohnungserstausstattung

Ein Erstausstattungsbedarf im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist nur anerkennungsfähig für solche Haushaltsgegenstände, die für eine geordnete Führung des Haushaltes unbedingt notwendig seien. Hierzu zählt eine Geschirrspülmaschine für einen Einpersonenhaushalt nicht. In Bezug auf Kücheneinbauschränke, einen Elektroherd, eine Spüle und einen Kühlschrank liegt kein Erstausstattungsfall vor, wenn eine Hilfebedürftige ihre bisherige Küche in die neue Wohnung mitnehmen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 41; SGB XII § 42 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: