BSG - Urteil vom 15.06.2016
B 4 AS 27/15 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB III § 61 Abs. 1 S. 1-3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 5146/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1682/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZuschuss zu ungedeckten Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 27 Abs. 3 SGB IIErmittlung des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf und dem Anteil für den Unterkunftsbedarf in der Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 27/15 R

DRsp Nr. 2016/18441

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zuschuss zu ungedeckten Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 27 Abs. 3 SGB II Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf und dem Anteil für den Unterkunftsbedarf in der Berufsausbildungsbeihilfe

Ein abstrakt angemessener Unterkunftsbedarf ist nur dann durch eine Zuschussleistung nach § 27 Abs 3 SGB II zu decken, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, also insbesondere nicht durch einen in einer Ausbildungsförderleistung enthaltenen Anteil für Unterkunftsaufwendungen. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG - oder SGB III -Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungsanteilen zu begrenzen

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB III § 61 Abs. 1 S. 1-3;

Gründe:

I

Im Streit steht die Gewährung eines Zuschusses zu den Unterkunfts- und Heizaufwendungen der Klägerin im Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2013.