LSG Bayern - Beschluss vom 11.11.2016
L 7 AS 704/16 B ER
Normen:
SGB X § 21 Abs. 2 S. 1; SGB II § 20; SGB II § 27;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1799/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZumutbarkeit von Hausbesuchen durch das Jobcenter

LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 704/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2374

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zumutbarkeit von Hausbesuchen durch das Jobcenter

1. Hausbesuche durch das Jobcenter sind Leistungsberechtigten grundsätzlich zumutbar. 2. Wird ein Hausbesuch verweigert, kann das Jobcenter im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen, dass Leistungen nicht bewilligt werden.

1. Anders als bei der Zeugenvernehmung hat ein Träger der Grundsicherung keine Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen. 2. Denn ein Betroffener hat aufgrund des in Art. 13 GG verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Unversehrtheit der Wohnung die Entscheidungsfreiheit, ob er den Hausbesuch durch einen SGB-II -Träger zulässt oder nicht. 3. Jedoch besteht im Rahmen der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zunächst eine grundsätzliche Verpflichtung eines Leistungsberechtigten, einen Hausbesuch zuzulassen. 4. Diese Verpflichtung findet ihre Grundlage in der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X.