LSG Bayern - Beschluss vom 24.04.2018
L 16 AS 203/18 B ER
Normen:
SGB II; SGB XII; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 938 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 173/18

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZulässigkeit einer pauschalen Kürzung der Regelleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 16 AS 203/18 B ER

DRsp Nr. 2018/6700

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zulässigkeit einer pauschalen Kürzung der Regelleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Es ist eine Einzelfallentscheidung, ob und in welcher Höhe im Eilverfahren ein Abschlag von der Regelleistung vorgenommen wird. Ist strittig, ob Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu gewähren sind, ist ein Abschlag von der Regelleistung nur mit einer besonderen Begründung gerechtfertigt.

1. Nach allgemeiner Auffassung hat das Gericht kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" einer einstweiligen Anordnung, wogegen das "Wie", also welchen Inhalt die Anordnung hat, im Ermessen des Gerichts steht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). 2. Das Beschwerdegericht hat eine umfassende Entscheidungsbefugnis und trifft auch hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung eine eigene Ermessensentscheidung.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 abgeändert.

II.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorläufig für die Zeit vom 24.01.2018 bis 31.01.2018 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 309,52 EUR und für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.05.2018 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 1.160,59 EUR monatlich zu gewähren.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. V.