Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 abgeändert.
II.Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorläufig für die Zeit vom 24.01.2018 bis 31.01.2018 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 309,52 EUR und für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.05.2018 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 1.160,59 EUR monatlich zu gewähren.
III.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. V.
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