BSG - Urteil vom 23.02.2017
B 4 AS 57/15 R
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 4; SGB III § 331;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1649/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZulässigkeit der Überprüfung bzw. Rücknahme eines länger zurückliegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für die Vergangenheit im Zugunstenverfahren

BSG, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 57/15 R

DRsp Nr. 2017/7849

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zulässigkeit der Überprüfung bzw. Rücknahme eines länger zurückliegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für die Vergangenheit im Zugunstenverfahren

Die für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts geltende Ausschlussfrist schließt die Überprüfung eines länger zurückliegenden Aufhebungsbescheids auch dann aus, wenn ein enger rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer vorangegangenen Einbehaltung von Sozialleistungen besteht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 4; SGB III § 331;

Gründe:

I

Streitig ist die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.