LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2015
L 31 AS 574/15
Normen:
RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 3; RBStV § 4 Abs. 4; RBStV § 4 Abs. 6; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4-5; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 134 AS 9399/14

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren im Streit um einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung des Grundsicherungsträgers zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen L 31 AS 574/15

DRsp Nr. 2016/3891

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren im Streit um einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung des Grundsicherungsträgers zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Zweck der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gegen den SGB II -Leistungsträger besteht allein bescheidgebunden zur Zulässigkeit der Berufung.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 215,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 3; RBStV § 4 Abs. 4; RBStV § 4 Abs. 6; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4-5; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) zum Zwecke der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Aus der Bescheinigung soll hervorgehen, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erfüllt.