LSG Bayern - Beschluss vom 24.08.2016
L 16 AS 222/16 B PKH
Normen:
SGB XII § 28; SGB XII § 28a; SGB II § 19; SGB II § 20; SGB II § 23;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 273/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZeitnahe Berücksichtigung der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

LSG Bayern, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 222/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/16933

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zeitnahe Berücksichtigung der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. 2. Der Gesetzgeber hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. 3. Grundsätzlich schreibt das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch keine bestimmte Methode vor um die Höhe des Regelbedarfs zu ermitteln.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 28; SGB XII § 28a; SGB II § 19; SGB II § 20; SGB II § 23;

Gründe

I.