LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.03.2014
L 13 AS 206/13 WA
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 573/08

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVorliegen einer BedarfsgemeinschaftVerfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Partnereinkommens zugunsten der nicht leiblichen minderjährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen L 13 AS 206/13 WA

DRsp Nr. 2014/7757

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVorliegen einer BedarfsgemeinschaftVerfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Partnereinkommens zugunsten der nicht leiblichen minderjährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft

1. Die gesetzliche Vermutung in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zur Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ist von feststellbaren Tatsachen abhängig. Die bloße Behauptung, der Vermutungstatbestand sei nicht erfüllt, genügt ebenso wenig zur Widerlegung (der Vermutung) wie eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung, wonach jeder die Kosten für den Lebensunterhalt selbst tragen solle. 2. Die Verrechnung von Geld zwischen den Partnern bei Transferaktionen im Sinne sog. "Karussellgeld" macht keine wirtschaftliche Trennung - als Ausnahme von der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung - glaubhaft. 3. Die Regelung zur "Stiefelternhaftung" in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II über die Berücksichtigung des Partnereinkommens nicht verheirateter Personen auch zugunsten der nicht leiblichen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft ist verfassungsgemäß.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4;