LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.03.2015
L 5 AS 22/14
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3838/09

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerwertbarkeit eines Prämiensparvertrags als Vermögen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 22/14

DRsp Nr. 2016/697

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verwertbarkeit eines Prämiensparvertrags als Vermögen

1. Die Verwertung eines Sparbriefes, der für die Dauer seiner Laufzeit einem Kündigungsausschluss unterliegt, ist nicht ausgeschlossen, wenn eine vorzeitige Verfügung über das Guthaben jederzeit (unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten) möglich ist. 2. Auf die subjektive Kenntnis von der Verwertbarkeit kommt es nicht an. Allein entscheidend ist, ob das Vermögen tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann. 3. Die Verwertung eines Sparbriefs ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn bei dessen vorzeitiger Auflösung zwar die Prämienzahlung verloren geht, aber neben den eingezahlten Sparbeträgen auch - um eine Vorfälligkeitsentschädigung geminderte - Zinsen ausbezahlt werden.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. November 2013 wird aufgehoben soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren in erster Instanz zu 2/3 zu tragen. Für das Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: