Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2015 und die Bescheide des Beklagten vom 7. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung der ersten Rate aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).
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