LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2018
L 19 AS 1423/17
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 5; SGB II a.F. § 7 Abs. 6; BAföG § 2 Abs. 1a; BAföG § 10 Abs. 3; GG;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 4760/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Auszubildende

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 1423/17

DRsp Nr. 2019/11436

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Auszubildende

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 7 Abs. 5; SGB II a.F. § 7 Abs. 6; BAföG § 2 Abs. 1a; BAföG § 10 Abs. 3; GG;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.12.2016.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist promovierter Zahnarzt und bezog in Bedarfsgemeinschaft mit seiner am 00.00.1975 geborenen Ehefrau und zwei am 00.00.1999 sowie am 00.00.2016 geborenen Kindern lebend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Zum Wintersemester 2016/2017 nahm der Kläger ein Studium der medizinischen Informatik mit angestrebtem Bachelor-Abschluss an der Fachhochschule E in Vollzeit auf.

Auf den Fortbewilligungsantrag vom 08.11.2016 bewilligte der Beklagte der Ehefrau des Klägers und den beiden Kindern mit Bescheid vom 09.11.2016 Grundsicherungsleistungen und lehnte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, er sei wegen seines Studiums von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen.