LSG Bayern - Beschluss vom 24.07.2017
L 7 AS 427/17 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII (i.d.F.v. 22.12.2016) § 23 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 41a Abs. 7 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 437/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAnspruch auf eine vorläufige Leistungsgewährung

LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 427/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12656

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Anspruch auf eine vorläufige Leistungsgewährung

1. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II bzw. nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII in der ab 29.12.2016 geltenden Fassung für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige Unionsbürger mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist. 2. Aufgrund des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 18. April 2016, S. 3 AS 149/16, anhängig beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 4/16, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II erfüllt. 3. Das nach § 41a SGB II eingeräumte Ermessen ist im Regelfall auf Null reduziert. Dies folgt aus dem existenzsichernden Charakter dieser Grundsicherungsleistungen.

1. Es erscheint zwar höchstrichterlich geklärt, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II europarechtskonform ist. 2. Jedoch ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob der Leistungsausschluss für nicht ausreisepflichtige, nicht erwerbstätige Unionsbürger mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist (Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG).

Tenor

I. II. III. IV.