SG Augsburg, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 437/17
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAnspruch auf eine vorläufige Leistungsgewährung
LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 427/17 B ER
DRsp Nr. 2017/12656
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAnspruch auf eine vorläufige Leistungsgewährung
1. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II bzw. nach § 23 Abs. 3 Nr. 2SGB XII in der ab 29.12.2016 geltenden Fassung für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige Unionsbürger mit Art. 1 Abs. 1GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1GG vereinbar ist.2. Aufgrund des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 18. April 2016, S. 3 AS 149/16, anhängig beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 4/16, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 7 Nr. 1SGB II erfüllt.3. Das nach § 41aSGB II eingeräumte Ermessen ist im Regelfall auf Null reduziert. Dies folgt aus dem existenzsichernden Charakter dieser Grundsicherungsleistungen.
1. Es erscheint zwar höchstrichterlich geklärt, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II europarechtskonform ist.2. Jedoch ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob der Leistungsausschluss für nicht ausreisepflichtige, nicht erwerbstätige Unionsbürger mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist (Art. 1GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1GG).
Tenor
I. II. III. IV.
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