LSG Bayern - Beschluss vom 11.11.2016
L 7 AS 707/16 B ER
Normen:
SGG § 86b; SGB II;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1882/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeUnzulässigkeit eines erneuten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 707/16 B ER

DRsp Nr. 2016/20054

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

Leistungen nach dem SGB II können für denselben Zeitraum nicht mittels zweier Eilverfahren beantragt werden.

Beruht ein erneuter Antrag auf demselben Lebenssachverhalt, der bereits anhängig war, ist dieser erneute Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. September 2016, S 54 AS 1882/16 ER, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; SGB II;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab Januar 2016.

Mit Bescheid vom 24.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2016 lehnte der Bg Leistungen nach dem SGB II mangels Mitwirkung der Bf ab.

Am 04.08.2016 erhob die Bf hiergegen Klage und stellte gleichzeitig Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen ab 01.01.2016.