Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. September 2016, S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab Januar 2016.
Mit Bescheid vom 24.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2016 lehnte der Bg Leistungen nach dem SGB II mangels Mitwirkung der Bf ab.
Am 04.08.2016 erhob die Bf hiergegen Klage und stellte gleichzeitig Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen ab 01.01.2016.
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