LSG Bayern - Urteil vom 14.05.2018
L 11 AS 165/17
Normen:
SGB II § 31; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 83/16
SG Bayreuth, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 77/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeUnzulässigkeit der vorbeugenden Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf künftige Absenkungen der Leistungen

LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 165/17

DRsp Nr. 2018/8023

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Unzulässigkeit der vorbeugenden Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf künftige Absenkungen der Leistungen

Kein vorbeugender Folgenbeseitigungsanspruch möglich.

Ebenso wie im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage oder einer vorbeugenden Feststellungsklage bedarf es für eine vorbeugende Leistungsklage eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses, das nicht gegeben ist, wenn der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Das ist der Fall, wenn den Klägern ohne weiteres zumutbar ist, sich mittels Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Sanktionsbescheide nach dem SGB II zu wehren.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 31; SGG § 54;

Tatbestand

Streitig ist ein Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) im Hinblick auf künftige Absenkungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

1. 2. 3.