LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.11.2016
L 4 AS 550/16 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 13 Abs. 2; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV § 4 S. 1; UnbilligkeitsV § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1299/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeUnbilligkeit der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen bei der Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit AufwandsentschädigungZulässigkeit einer negativen Prognose für einen 63-jährigen Hilfebedürftigen bei bevorstehender Erwerbstätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 550/16 B ER

DRsp Nr. 2016/19501

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Unbilligkeit der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen bei der Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung Zulässigkeit einer negativen Prognose für einen 63-jährigen Hilfebedürftigen bei bevorstehender Erwerbstätigkeit

1. Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist im Hinblick auf §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV auch dann ohne Belang, wenn der SGB II -Leistungsempfänger hierfür eine Aufwandsentschädigung erhält. 2. Eine negative Prognose in Bezug auf § 5 UnbilligkeitsV ist für einen 63-jährigen Hilfebedürftigen, der seit ca. 15 Jahren arbeitslos ist, auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels nicht zu beanstanden.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in der Sache unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., D., wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., D., wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 13 Abs. 2; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV § 4 S. 1; UnbilligkeitsV § 5 Abs. 1;

Gründe:

I.