LSG Hessen - Urteil vom 29.03.2017
L 6 AS 334/16
Normen:
EAO § 3 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II (i.d.F. v. 20.07.2006) § 7 Abs. 4a; SGB II § 77 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 595
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 417/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRückwirkung der Antragstellung für ein sich vorübergehend im Ausland aufhaltendes Familienmitglied

LSG Hessen, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 334/16

DRsp Nr. 2017/5930

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rückwirkung der Antragstellung für ein sich vorübergehend im Ausland aufhaltendes Familienmitglied

Wird für eine bislang nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende, erwerbsfähige, hilfebedürftige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Antrag nach dem SGB II gestellt und befindet sich die betreffende Person im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland, so wirkt der Antrag nach § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II gleichwohl auf den Monatsersten zurück. Kehrt die betreffende Person im Kalendermonat der Antragstellung nach Deutschland zurück, so steht § 7 Abs. 4a SGB II aF. in Verbindung mit § 3 EAO einem Leistungsanspruch für den gesamten Kalendermonat der Antragstellung nicht entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Jobcenter für die Restdauer des Auslandsaufenthalts im Kalendermonat der Antragstellung seine Zustimmung erteilt.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 16. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EAO § 3 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II (i.d.F. v. 20.07.2006) § 7 Abs. 4a; SGB II § 77 Abs. 1;

Tatbestand