LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2016
L 16 AS 373/16
Normen:
SGB II § 32; SGB II § 59; SGB III § 309 Abs. 1; SGB III § 309 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 404/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit von Sanktionen wegen der Verletzung einer Meldeaufforderung

LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 373/16

DRsp Nr. 2017/90

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit von Sanktionen wegen der Verletzung einer Meldeaufforderung

1. Die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung ist als Vorgabe für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen. 2. Die Aufforderung zur Meldung bei einer von der Agentur für Arbeit außerhalb ihrer Diensträume durchgeführten Berufsmesse ist rechtmäßig, wenn am Meldeort eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten im Interesse einen der im Gesetz geregelten Meldezwecke erfolgt.

1. Die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen. 2. Den Meldezwecken kann an jedem Ort entsprochen werden, an dem ein Leistungsträger durch seine Mitarbeiter seinen Aufgaben nachkommt und zur Entgegennahme der Meldung bereit ist. 3. Weder der Meldezweck noch der Schutz des Arbeitssuchenden verlangen eine Beschränkung der Meldeorte auf Diensträume.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 32; SGB II § 59; SGB III § 309 Abs. 1; SGB III § 309 Abs. 2;

Tatbestand