Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2015 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum 8. Juni bis 30. Juni 2015 Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 244,72 Euro Regelbedarf und in Höhe von 225,12 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie für die Monate Juli bis September 2015 monatlich 319,20 Euro Regelbedarf und 293,63 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|