LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2015
L 31 AS 2074/15 B ER
Normen:
BAföG § 2 Abs. 5 S. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 86 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AS 11604/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Auszubildende bei Teilzeitstudium

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen L 31 AS 2074/15 B ER

DRsp Nr. 2016/3563

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Auszubildende bei Teilzeitstudium

1. Einem Antragsteller, der behauptet ein Teilzeitstudium zu betreiben, können Grundsicherungsleistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung zugesprochen werden. 2. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II - Leistungen zu kommen, wären die Fördergrenzen (Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht) des BAföG praktisch wirkungslos.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2015 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum 8. Juni bis 30. Juni 2015 Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 244,72 Euro Regelbedarf und in Höhe von 225,12 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie für die Monate Juli bis September 2015 monatlich 319,20 Euro Regelbedarf und 293,63 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu zahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.