LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2017 L 5 AS 449/17 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a); RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3 Buchst. b); SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB II § 41a Abs. 7 S. 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a); SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 566/17
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer ohne AufenthaltsrechtAnforderung an Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EUErmessensausübung bei der vorläufigen Erbringung von Geld- und Sachleistungen
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen L 5 AS 449/17 B ER
DRsp Nr. 2017/13329
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer ohne AufenthaltsrechtAnforderung an Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2FreizügG/EUErmessensausübung bei der vorläufigen Erbringung von Geld- und Sachleistungen
1. Tätigkeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland zwar ausgeübt werden, aber nicht deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterliegen, für die insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland keine Sozialabgaben abgeführt werden, scheiden für eine Antwort auf die Frage, ob gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2FreizügG/EU eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr ausgeübt wurde, aus.2. Das dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 41a Abs. 7 S. 1 Nr. 1SGB II eingeräumte Ermessen ist nicht aufgrund des existenzsichernden Charakters der Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes nach dem SGB II auf Null reduziert.
1. Die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 4/16) über den Vorlagebeschluss des SG Mainz vom 18.04.2016 (S 3 AS 99/14) § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) SGB II nicht weiter angewandt werden kann, ist gering.
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