LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2017
L 31 AS 1318/17 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 7242/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht bzw. bei Aufenthalt zur Arbeitsuche für reisefähige Inhaberinnen eines sog. Schengentitels

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 1318/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11552

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht bzw. bei Aufenthalt zur Arbeitsuche für reisefähige Inhaberinnen eines sog. "Schengentitels"

1. § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU schützt allein eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt, die tatsächlich bestanden hat und nicht eine nicht in Vollzug gesetzte Vereinbarung. 2. Ist reisefähigen Inhaberinnen eines sog. "Schengentitels" bei Schwangerschaft oder nach der Geburt die Rückreise in das Ausstellerland nach der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde zumutbar, ist nicht ersichtlich, warum nicht auch reisefähige Unionsbürgerinnen in ihr Heimatland zurückkehren könnten.

1. Nach den Beschlüssen des Senats vom 18. März 2016 - L 31 AS 248/16 B ER -, vom 17. Februar 2015 - L 31 AS 3100/14 B ER - und vom 19. September 2016 - L 31 AS 2058/16 B ER - reicht ein Umfang einer Tätigkeit von etwa einer Stunde täglich, bzw. sieben Stunden wöchentlich oder 20 Stunden monatlich nicht aus, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. 2. Eine solche Tätigkeit ist unwesentlich und untergeordnet und vermittelt keinen schützenswerten Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2017 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.