LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.05.2016
L 8 SO 8/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 14/16 ER

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer beim Aufenthalt zur ArbeitsucheAnspruch auf Sozialhilfe nur bei abschließend geklärtem AufenthaltsrechtSicherung des Existenzminimums im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 8/16 B ER

DRsp Nr. 2016/13487

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer beim Aufenthalt zur Arbeitsuche Anspruch auf Sozialhilfe nur bei abschließend geklärtem Aufenthaltsrecht Sicherung des Existenzminimums im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nur in Fällen des abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers kann die vom BSG in seinem Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R angenommene Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Der Senat schließt sich dem 15. Senat des LSG Berlin-Brandenburg an. 2. Im Rahmen der vom BSG für notwendig und möglich erachteten verfassungskonformen Auslegung von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII kann eine den Vorgaben der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG entsprechende Sicherung des Existenzminimums für den Zeitraum des vorläufigen Rechtsschutzes durch Leistungen in Höhe des nach § 1a Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen, unabweisbar gebotenen Bedarfs hinreichend erfolgen. 3. Auf dieser Grundlage ist bei Prüfung eines vorläufigen Leistungszeitraums von drei Monaten der Bedarf der Antragsteller durch die laufenden Kindergeldzahlungen und den noch vorhandenen Betrag aus einer Kindergeldnachzahlung gedeckt. In diesem Zeitraum hat der SGB XII -Leistungsträger Gelegenheit, weitere Ermittlungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Antragsteller durchzuführen.