Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. April 2013; hierbei ist insbesondere streitig, ob der Kläger zu 1) in diesem Zeitraum den Status eines Selbstständigen hatte.
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