LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.04.2016
L 4 AS 182/16 B ER
Normen:
VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 204/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheArbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EUAufenthaltsrecht aufgrund der Ausübung der elterlichen Sorge während Schulbesuch des Kindes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 182/16 B ER

DRsp Nr. 2016/9342

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Aufenthaltsrecht aufgrund der Ausübung der elterlichen Sorge während Schulbesuch des Kindes

1. Zu den Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und der Prüfung einer "tatsächlichen und echten" Beschäftigung. 2. Über Art. 10 der VO 492/11 EU kann sich ein Aufenthaltsrecht der Eltern ableiten, wenn das Kind während der unionsrechtlich bestehenden Freizügigkeitsberechtigung des Elternteils nach einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust den regelmäßigen Schulbesuch aufgenommen hat.

Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist ausschließlich im Lichte des Unionsrechts, hier speziell im Sinne des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen und zu verstehen. Hierbei ist der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV zu prüfen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. März 2016 wird aufgehoben.