LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.04.2016
L 2 AS 37/16 B ER
Normen:
AufenthG (2004) § 25 Abs. 4; AufenthG (2004) § 5 Abs. 1 Nr. 1; RL 2004/38/EG Art. 12 Abs. 3; EUV 492/2011 Art. 10; FreizügG/EU (2004) § 11 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 -6; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU (2004) § 3 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU (2004) § 3 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (2004) § 3 Abs. 4; FreizügG/EU (2004) § 4; GG Art. 6 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 632
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 4073/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheKein Schutz der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung bei strafbarer Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 37/16 B ER

DRsp Nr. 2016/9258

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Kein Schutz der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung bei strafbarer Tätigkeit

1. Eine strafbare Tätigkeit unterfällt nicht dem Schutz der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung. Sie kann daher auch Familienangehörigen des Unionsbürgers nicht als Ableitungstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU dienen. 2. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht erweiternd auf die Fälle der Haft (vormals) freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger anzuwenden; erfasst ist die (nicht zu vertretende) objektive Unmöglichkeit der Ausübung der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung durch den Elternteil. 3. Die Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - Sicherung des Lebensunterhalts - führt grundsätzlich dazu, dass das AufenthG keine günstigere Rechtsstellung vermitteln kann als § 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 in Verbindung mit § 4 FreizügG/EU. Ausnahmen können auf grundrechtlichen Erwägungen beruhen.

Die Beschwerde wird in der Hauptsache zurückgewiesen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle wird hinsichtlich des Kostentenors abgeändert.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zu Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller wird aufgehoben.