LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.06.2015 L 29 AS 1352/15 B ER
Normen:
AEUV Art. 45; RL 2004/38/EG; VO (EG) Nr. 883/2004; FreizügG/EU (2004) § 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 190 AS 8757/15
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche nach den Vorgaben der Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH in der Sache Alimanovic
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen L 29 AS 1352/15 B ER
DRsp Nr. 2016/3875
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche nach den Vorgaben der Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH in der Sache Alimanovic
Voraussetzungen des Leistungsausschlusses für Personen mit einer Ausübung einer Beschäftigung von mehr als 3 Monaten, aber weniger als 1 Jahr nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom März 2015.
1. Zur Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 11. November 2014 (Rs. C-333/13 - Dano) die Europarechtskonformität und damit Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II bestätigt hat.2. In den Fällen, in denen sich ein Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ohne dort eine Arbeit suchen zu wollen (Fallgruppe Nr. 1) oder um dort eine Arbeit lediglich zu suchen (Fallgruppe Nr. 2) hält der Generalanwalt einen pauschalen Leistungsausschluss ausdrücklich für geboten; er hat zudem darauf hingewiesen, dass die erste Fallgruppe (Aufenthalt ohne Arbeitssuche) bereits vom Gerichtshof im Urteil Dano entschieden wurde.3. Die zweite Fallgruppe (Aufenthalt nur zur Arbeitssuche) entspricht demgegenüber dem Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II.
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