LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2016
L 2 AS 260/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 und S. 2 und S. 3 Nr. 1; StPO § 455 Abs. 4; StVollzG § 65;
Fundstellen:
NZS 2016, 744
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1561/12

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären EinrichtungKeine Unterbringung in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung bei Haftunterbrechung wegen stationärer Behandlung im KrankenhausAnforderungen an eine Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Dauer

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 260/15

DRsp Nr. 2016/13445

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung Keine Unterbringung in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung bei Haftunterbrechung wegen stationärer Behandlung im Krankenhaus Anforderungen an eine Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Dauer

1. Während einer Haftunterbrechung im Sinne von § 455 Abs. 4 StPO liegt kein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne von § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II vor. 2. Befindet sich eine SGB II -Leistungen begehrende Person während der Haftunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V), ist bei der wegen § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB II (Rückausnahme zum Leistungsausschluss) zu prognostizierenden Dauer dieses Aufenthalts allein auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung im Krankenhaus abzustellen. Die vorhergehende oder nachfolgende Verbüßung der Freiheitsstrafe kann nicht berücksichtigt werden.