Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Streitig ist die Übernahme von Mietschulden.
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