LSG Bayern - Beschluss vom 27.04.2018
L 11 AS 242/18 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 36 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1167/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme von Mietschulden bei Unangemessenheit der Wohnung

LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 242/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10261

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme von Mietschulden bei Unangemessenheit der Wohnung

Keine Übernahme von Mietschulden, wenn die Wohnung unangemessen ist.

Die laufenden Kosten für die Unterkunft müssen grundsätzlich abstrakt angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sein, weil der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 36 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme von Mietschulden.