LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2018
L 11 AS 257/18 NZB
Normen:
SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 132/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme der Kosten einer Hausrat-, Glas- und Privathaftpflichtversicherung für ein selbstgenutztes Eigenheim

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 257/18 NZB

DRsp Nr. 2018/9089

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme der Kosten einer Hausrat-, Glas- und Privathaftpflichtversicherung für ein selbstgenutztes Eigenheim

Keine Übernahme der Kosten für die Hausrat-, Glas- und Privathaftpflichtversicherung bei einem selbst bewohnten Eigenheim als Kosten der Unterkunft und Heizung.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 132/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Hausrat-, Glas- und Privathaushaftpflichtversicherung für ein selbstbewohntes Eigenheim für das erste Halbjahr 2017 in Höhe von insgesamt 95,31 EUR.