LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2018
L 11 AS 255/18 NZB
Normen:
SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 868/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme der Kosten einer Hausratsversicherung für ein selbstgenutztes Eigenheim

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 255/18 NZB

DRsp Nr. 2018/9087

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme der Kosten einer Hausratsversicherung für ein selbstgenutztes Eigenheim

Keine Übernahme der Kosten für die Hausratversicherung im selbst bewohnten Eigenheim als Kosten der Unterkunft und Heizung.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 868/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Hausratversicherung ab 01.01.2014 im Rahmen eines Überprüfungsantrages.

Der Kläger bezieht seit langem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Einfamilienhaus, das der Beklagte bislang nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt hatte.