Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Hausratversicherung ab 01.01.2014 im Rahmen eines Überprüfungsantrages.
Der Kläger bezieht seit langem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Einfamilienhaus, das der Beklagte bislang nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt hatte.
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