LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2018
L 11 AS 254/18 NZB
Normen:
SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 820/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme der Kosten für eine Tischkreissäge und eine Reparatur des Rasenmähers bei einem selbst genutzten Hausgrundstück

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 254/18 NZB

DRsp Nr. 2018/9086

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme der Kosten für eine Tischkreissäge und eine Reparatur des Rasenmähers bei einem selbst genutzten Hausgrundstück

Keine Übernahme der Kosten für eine Tischkreissäge und eine Reparatur des Rasenmähers als Kosten der Unterkunft.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 820/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Tischkreissäge in Höhe von 99,95 EUR und eines Ersatzteiles für einen Balkenmäher in Höhe von 63,50 EUR.