LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2018
L 11 AS 253/18 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 780/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme der Aufwendungen für die Erneuerung eines Gartenzaunes eines selbstbewohnten Hausgrundstücks

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 253/18 NZB

DRsp Nr. 2018/9085

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme der Aufwendungen für die Erneuerung eines Gartenzaunes eines selbstbewohnten Hausgrundstücks

Keine Übernahme der Kosten für den Ersatz eines Gartenzaunes als Kosten der Unterkunft im selbstbewohnten Eigenheim.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 780/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten für die teilweise Erneuerung eines Gartenzaunes in Höhe von 255,35 EUR.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Einfamilienhaus, das zum Teil von einer Mauer umwehrt ist, auf der wegen der Absturzgefahr ein Zaun angebracht ist. Das Hausgrundstück wurde vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt.