LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2018
L 11 AS 252/18 NZB
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 548/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme von Beiträgen zu einer Glasversicherung für ein selbstgenutztes Eigenheim

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 252/18 NZB

DRsp Nr. 2018/9084

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme von Beiträgen zu einer Glasversicherung für ein selbstgenutztes Eigenheim

Keine Übernahme der Kosten für eine Glasversicherung als Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer selbstbewohnten Immobilie.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 548/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Aufwendungen für eine Glasversicherung für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 23,52 EUR und das erste Halbjahr 2016 in Höhe von 20,14 EUR.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Eigenheim, das vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt wurde.