LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2018
L 11 AS 249/18 NZB
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 531/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme von Aufwendungen für Kleinreparaturen im selbstgenutzten Eigenheim

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 249/18 NZB

DRsp Nr. 2018/9082

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme von Aufwendungen für Kleinreparaturen im selbstgenutzten Eigenheim

Keine Übernahme der Kosten für eine Kleinreparatur im vom Leistungsempfänger selbst bewohnten Eigenheim nach SGB II als Kosten der Unterkunft und Heizung.

In der Regelleistung unter dem Bereich Instandhaltung der Wohnung sind die Aufwendungen für den Ersatz einer vorhandenen Duschbrause und Badewannenbrause sowie eine Silikonkartusche bereits enthalten.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 531/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Duschbrause, einer Badewannenbrause und einer Silikonkartusche in Höhe von insgesamt 22,97 EUR im Januar 2016 als Kosten der Unterkunft und Heizung.