LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26.10.2016
L 13 AS 287/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 207/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und Heizung bei einer drohenden Vermieterkündigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei Verwandtenmietverhältnissen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 13 AS 287/16 B ER

DRsp Nr. 2017/6427

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einer drohenden Vermieterkündigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei Verwandtenmietverhältnissen

Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als Grundlage einer einstweiligen Anordnung bedarf bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten regelmäßig besonderer Prüfung und ist nur ausnahmsweise anzunehmen.

In Eilverfahren, die laufende Leistungen für Unterkunft betreffen, dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Ein bestehendes Risiko einer vermieterseitigen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen kann durchaus Anlass zum Erlass einer einstweiligen Anordnung geben. Diese Kündigung muss zudem keineswegs bereits in der Weise unmittelbar bevorstehen, dass der Vermieter aufgrund der Rückstände bereits über ein Kündigungsrecht verfügt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe: