Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. Dezember 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für einen Lehrgang zum Erwerb des Realschulabschlusses als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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