LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.09.2016
L 11 AS 48/15
Normen:
NSchG § 5; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1 und S. 2; SGB II § 28 Abs. 1 S. 1; SGB III § 81 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2016, 916
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 740/14

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Übernahme von VHS-Lehrgangskosten für einen Vorbereitungskurs zum Erwerb des Realschulabschlusses als nicht durch den Regelbedarf abgedeckten Mehrbedarf

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 48/15

DRsp Nr. 2016/18281

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Übernahme von VHS-Lehrgangskosten für einen Vorbereitungskurs zum Erwerb des Realschulabschlusses als nicht durch den Regelbedarf abgedeckten Mehrbedarf

Zum Anspruch auf Übernahme der Kosten eines VHS-Lehrgangs zur Vorbereitung auf die sog. Nichtschüler-Prüfung (Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO - SI) vom 4.6.1996 = Nds GVBl S. 284).

Dass ein VHS-Vorbereitungskurs zum Erwerb des Realschulabschlusses sinnvoll ist, um die Chancen auf ein Bestehen der Prüfung bzw. auf ein gutes Prüfungsergebnis zu steigern, begründet noch keine Unabweisbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. Dezember 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NSchG § 5; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1 und S. 2; SGB II § 28 Abs. 1 S. 1; SGB III § 81 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für einen Lehrgang zum Erwerb des Realschulabschlusses als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).