LSG Bayern - Beschluss vom 28.05.2018
L 11 AS 397/18 NZB
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 542/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Kostenübernahme für einen orthopädischen Lattenrost als Ersatzbeschaffung

LSG Bayern, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 397/18 NZB

DRsp Nr. 2018/8031

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Kostenübernahme für einen orthopädischen Lattenrost als Ersatzbeschaffung

Die Kosten für einen orthopädischen Lattenrost als Ersatzbeschaffung sind vom Jobcenter nicht zu übernehmen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2018 - S 15 AS 542/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Lattenrost der Größe 140 x200 cm samt Lieferung.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sein Antrag auf Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Lattenrost samt Lieferung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2016 ab. Es handle sich um eine Ersatzbeschaffung für einen Haushaltsgegenstand. Die Kosten hierfür seien aus dem Regelsatz anzusparen.