LSG Bayern - Urteil vom 14.05.2018
L 11 AS 163/17
Normen:
SGB II § 31; SGB X § 44; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 81/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Klagebefugnis gegen bestandskräftige Sanktionsbescheide

LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 163/17

DRsp Nr. 2018/8759

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Klagebefugnis gegen bestandskräftige Sanktionsbescheide

Eine Klage gegen bestandskräftigen Überprüfungsbescheid ist unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 31; SGB X § 44; SGG § 77;

Tatbestand

Streitig sind Absenkungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Kläger beziehen seit August 2005 Alg II vom Beklagten. Nachdem zwischenzeitlich keine Einladungen mehr zu Vorspracheterminen erfolgt waren, begann der Beklagte ab März 2013 wieder damit, die Kläger zur Vorsprache im Jobcenter aufzufordern. Es ergingen insofern folgende Einladungen, jeweils getrennt an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2.:

Einladung mit Schreiben vom 21.03.2013; zum Meldetermin am 27.03.2013 (Klägerin zu 1.), 26.03.2013 (Kläger zu 2.); mit dem Meldezweck: Besprechung der aktuellen beruflichen Situation

25.03.2013 10.04.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation

25.06.2013 01.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation

01.07.2013 10.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation

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