Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 30.01.2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Arbeitsvermittlung durch den Antragsgegner (Ag).
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