LSG Bayern - Beschluss vom 12.04.2018
L 11 AS 260/18 B ER
Normen:
SGB II §§ 16; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 29/18

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Fürsprache des Jobcenters bei einem Arbeitgeber

LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 260/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8756

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Fürsprache des Jobcenters bei einem Arbeitgeber

Kein Anspruch auf eine Verpflichtung des Jobcenters im Hinblick auf die Einlegung eines "guten Wortes" bei einem potentiellen Arbeitgeber.

1. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. 2. Eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ist in keinem Fall ausreichend. 3. Ist eine abschließende Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, ist dies vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 30.01.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II §§ 16; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Arbeitsvermittlung durch den Antragsgegner (Ag).